Minimalanforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens; Beginn der Verjährung für Ersatzansprüche im Arzthaftungsprozess

Zusammenfassung 1. Die geringen Anforderungen an die Substantiierungslast der nicht medizinisch bewanderten Klagepartei im Arzthaftungsprozess entbinden nicht von einem Mindestmaß an nachvollziehbarem Vorbringen, das die Vermutung eines fehlerhaften Arztverhaltens rechtfertigt. 2. Mit den im Arzthaf...

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Veröffentlicht in:Medizinrecht 2010-08, Vol.28 (8), p.563-566
1. Verfasser: OLG Hamm
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Die geringen Anforderungen an die Substantiierungslast der nicht medizinisch bewanderten Klagepartei im Arzthaftungsprozess entbinden nicht von einem Mindestmaß an nachvollziehbarem Vorbringen, das die Vermutung eines fehlerhaften Arztverhaltens rechtfertigt. 2. Mit den im Arzthaftungsprozess modifizierten zivilprozessualen Grundsätzen ist nicht vereinbar, die Einleitung eines Haftungsprozesses dazu zu nutzen, das gesamte Behandlungsgeschehen sachverständig auswerten zu lassen. 3. Ersatzansprüche aus ärztlichen Aufklärungsversäumnissen können abweichend von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern verjähren. Notwendig ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes ergibt. 4. Der Patient darf sich möglichen Erkenntnissen nicht gänzlich verschließen, sondern muss den Misserfolg einer Behandlung kritisch hinterfragen. Dies gilt auch im Falle der Behauptung von Aufklärungsversäumnissen. (Leitsätze der Bearbeiterin)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-010-2726-x