Virtopsy®-Untersuchungsmethoden in der Strafverfolgung: Umfrage in den Schweizer Kantonen Aargau und Bern

Zusammenfassung Hintergrund Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern lancierte vor über 10 Jahren das Virtopsy®-Projekt. Bei der Virtopsy® werden aus der Medizin, Radiologie und Vermessungstechnik bekannte Verfahren wie dreidimensionaler (3D)Oberflächen-Scan, Computertomographie (CT), Magnetresonan...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Rechtsmedizin (Berlin, Germany) Germany), 2011-10, Vol.21 (5), p.457-464
Hauptverfasser: Zimmermann, D.A., Ampanozi, G., Thali, M.J.
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung Hintergrund Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern lancierte vor über 10 Jahren das Virtopsy®-Projekt. Bei der Virtopsy® werden aus der Medizin, Radiologie und Vermessungstechnik bekannte Verfahren wie dreidimensionaler (3D)Oberflächen-Scan, Computertomographie (CT), Magnetresonanztomographie (MRT), postmortale Biopsie und postmortale Angiographie benutzt, um außergewöhnliche Todesfälle (agT), aber auch Verletzungen an Lebenden zu dokumentieren. Seit 2006 greifen die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern und Aargau routinemäßig auf diese bildgebenden Verfahren zurück. Methode Das IRM Bern hat in diesem Zusammenhang eine elektronische Umfrage bei den Untersuchungsrichtern (UR) durchgeführt. Ergebnisse Die Umfrage ergab z. T. große kantonale Unterschiede. Insbesondere sind die bildgebenden Verfahren bzw. ist die Virtopsy® bei den UR des Kantons Aargau weniger (lange) bekannt als bei den Berner UR. Die UR gewinnen jedoch den bildgebenden Verfahren einen Mehrwert gegenüber den klassischen Methoden ab. Die Zukunft der Virtopsy®, auch in juristischer Sicht (neue schweizerische Strafprozessordnung), wird durch die UR optimistisch bewertet. Schlussfolgerung Einer Zukunft dieser bildgebenden Verfahren in der Strafverfolgung steht bis auf den momentan noch geringen Bekanntheitsgrad seitens der Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nichts entgegen.
ISSN:0937-9819
1434-5196
DOI:10.1007/s00194-011-0767-8