Begutachtung von traumatischen Gehörschäden
Zusammenfassung Die gutachterliche Beurteilung von traumatischen Schäden im Kopf-Hals-Gebiet gliedert sich grundsätzlich in 2 Fragestellungen: Besteht ein ursächlicher Zusammenhang der Beschwerden mit dem angeschuldigten Unfall, und wie hoch ist der Umfang des Schadens einzuschätzen? Ein Zusammenhan...
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Veröffentlicht in: | HNO 2022-10, Vol.70 (10), p.718-723 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Die gutachterliche Beurteilung von traumatischen Schäden im Kopf-Hals-Gebiet gliedert sich grundsätzlich in 2 Fragestellungen: Besteht ein
ursächlicher Zusammenhang
der Beschwerden mit dem angeschuldigten Unfall, und wie hoch ist der Umfang des Schadens einzuschätzen? Ein Zusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn das Trauma qualitativ und quantitativ geeignet gewesen ist, um den bestehenden Schaden hervorzurufen. Schwierig ist die Beurteilung vor allem dann, wenn keine Vorbefunde vorhanden sind und/oder wenn angegeben wird, dass sich eine vorbestehende Schwerhörigkeit oder ein vorbestehender Tinnitus durch das Ereignis verschlimmert hat oder vom Probanden sogar voll auf das Unfallereignis zurückgeführt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass Probanden häufig ihre Beschwerden aufgrund ihres Kausalitätsdenkens auf eine versicherte Ursache zurückführen. Für die
Bewertung des Schadenausmaßes
gibt es in der HNO-Heilkunde umfangreiche Tabellenvorschläge. In der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) ist ein Gesundheitsschaden erst dann „erheblich“, wenn er zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 10 % führt. In der privaten Unfallversicherung (PUV) wird ein Körperschaden bereits dann finanziell reguliert, wenn der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, z. B. 2–3 %, der sich aber aus den herkömmlichen Tabellen kaum errechnen lässt. Es folgen einige Beispiele, welche die Schwierigkeiten der gutachterlichen Beurteilung aufzeigen sollen. |
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ISSN: | 0017-6192 1433-0458 |
DOI: | 10.1007/s00106-022-01171-z |