Der Konzernabschlu: Grundsatze ordnungsmaiger Konsolidierung

Das deutsche Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1089) versucht erstmals, das Konzernwesen im wirtschaftlichen Leben unseres hochindustrialisierten Landes zu regeln. Auf konzernrechtlichem Gebiet beschrankt es sich darauf - wie es in der Begrundung zum Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes heit...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Dreger, Karl-Martin
Format: Buch
Sprache:eng
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das deutsche Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1089) versucht erstmals, das Konzernwesen im wirtschaftlichen Leben unseres hochindustrialisierten Landes zu regeln. Auf konzernrechtlichem Gebiet beschrankt es sich darauf - wie es in der Begrundung zum Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes heit-, "die Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen, sie durch Pu- blizitatsvorschriften durchsichtig zu machen und Schutzvorschruten fur die auenstehenden Aktionare und die Glaubiger der verbundenen Unternehmen zu treffen". Im dritten Buch, funfter Teil des Aktiengesetzes von 1965 haben wir deshalb erstmalig im deutschen Recht Rechnungslegungsvorschriften im Konzern ( 329-338). Wenn auch schon vor der Zeit des Inkrafttretens des neuen Aktienrechtes ver- schiedene Unternehmungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft "Kon- zernbilanzen" aufgestellt und zum Teil auch veroffentlicht haben, so bedeuten die neuen Rechtsvorschruten uber Konzernrechnungslegung eine beachtliche Zasur. Es bedarf deshalb fur den Praktiker, der Konzernbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen hat, fur den Aktionar zum Verstandnis des vorgelegten Konzernzahlenwerkes, fur den Wirtschaftsprufer, der diese Bilan- zen zu prufen und zu testieren haben wird, fur den Bank- und Finanzmann, der solche Bilanzen kritisch zu prufen gezwungen ist, und endlich fur den Wirtschaftsjournalisten, der diese Bilanzen gleichfalls werten soll, Grundsatze ordnungsmaiger Konsolidierung. Denn viele, viele Einzelfragen kann und soll der Gesetzgeber bei der Vielfalt des wirtschaftlichen Lebens nicht zu regeln versuchen! Es lag deshalb fur den Betriebswirtschaftlichen Ausschu des Verbandes der Chemischen Industrie e. V.