Abdruck Eines, von der wollöbl. Juristen-Facultät der HochFürstl. Würtembergischen Universität zu Tübingen in Anno 1702. das erstemal ausgestellten, Rechtlichen Gutachtens, worinnen nachfolgende Fragen aus denen Geist- und Weltlichen Rechten gründlich erörtert worden I. Ob, und wie weit, ein Possesor Decimarum Laicus, etiam Forensis, zu denen Bau-Kosten der Kirchen-Gebäuden des Orts, wo Er den Zehenden gantz oder zum Theil inne hat, zu concurriren schuldig seye? Ingleichem II. Ob in solcherley Strittigkeiten, wann von einem Geistlichen Stand des Reichs gegen einem Immediatum Imperii mit Arresten und Pfandungen verfahren wird, das Hochlöblich-Kayserliche Cammer-Gericht gewöhnliche Processe, auf die Constitutiones von Arresten und Pfandungen, erkennen könne, und hierzu fundatam Jurisdictionem habe?
von: Truchsess zu Wetzhausen, Hans
Veröffentlicht: (1729)