Zum Einsichtsrecht in die Gesprächsaufzeichnungen des Lehranalytikers

1. Der Teilnehmer einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen Weiterbildung hat gegen den Lehranalytiker einen Anspruch auf Herausgabe der gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem Lehranalysevertrag gemäß §§611, 242 BGB sowie §810 BGB i.V...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2013-06, Vol.31 (6), p.369-373
Format: Artikel
Sprache:ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:1. Der Teilnehmer einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen Weiterbildung hat gegen den Lehranalytiker einen Anspruch auf Herausgabe der gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem Lehranalysevertrag gemäß §§611, 242 BGB sowie §810 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Die Rechtsprechung zum Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen findet auf das Lehranalyseverhältnis analog Anwendung. Danach kann der Lehranalytiker die Einsichtnahme in diejenigen subjektiven Inhalte nur insoweit verweigern, als sie seine eigenen ebenfalls nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte betreffen. Die Kosten für das Kopieren und Unkenntlichmachen (Schwärzen) der Unterlagen hat der Einsichtsberechtigte entsprechend §811 BGB zu tragen.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-013-3435-z