Zum Einsichtsrecht in die Gesprächsaufzeichnungen des Lehranalytikers
1. Der Teilnehmer einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen Weiterbildung hat gegen den Lehranalytiker einen Anspruch auf Herausgabe der gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem Lehranalysevertrag gemäß §§611, 242 BGB sowie §810 BGB i.V...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2013-06, Vol.31 (6), p.369-373 |
---|---|
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | 1. Der Teilnehmer einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen Weiterbildung hat gegen den Lehranalytiker einen Anspruch auf Herausgabe der gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem Lehranalysevertrag gemäß §§611, 242 BGB sowie §810 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Die Rechtsprechung zum Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen findet auf das Lehranalyseverhältnis analog Anwendung. Danach kann der Lehranalytiker die Einsichtnahme in diejenigen subjektiven Inhalte nur insoweit verweigern, als sie seine eigenen ebenfalls nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte betreffen. Die Kosten für das Kopieren und Unkenntlichmachen (Schwärzen) der Unterlagen hat der Einsichtsberechtigte entsprechend §811 BGB zu tragen. |
---|---|
ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-013-3435-z |