Richter contra Richter: Sondervoten beim EuGH als Alternative zum Court Curbing

Abstract Kritiker des EuGH weisen darauf hin, dass die Asymmetrie zwischen negativer und positiver Integration in der EU vor allem auf die extensive Interpretation der vier Grundfreiheiten durch den EuGH zurückzuführen ist. Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen diese legitime gesellschaftspolitis...

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Veröffentlicht in:Der Staat 2011-04, Vol.50 (2), p.191-226
1. Verfasser: Höreth, Marcus
Format: Artikel
Sprache:ger
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description Abstract Kritiker des EuGH weisen darauf hin, dass die Asymmetrie zwischen negativer und positiver Integration in der EU vor allem auf die extensive Interpretation der vier Grundfreiheiten durch den EuGH zurückzuführen ist. Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen diese legitime gesellschaftspolitische Zwecke verfolgen, werden oft zu einseitig und nicht auf Basis einer ausgewogenen Abwägung zwischen der mit ihnen verbundenen Intensität der Wettbewerbs- bzw. Mobilitätsbeschränkung einerseits und der Bedeutung der Maßnahme für die Verwirklichung der gliedstaatlichen Ziele andererseits gewichtet und entsprechend als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Aus empirischer Sicht kann dies durchaus bestätigt werden. Der daraus abgeleitete Vorschlag, politische Interventionsmöglichkeiten seitens des Europäischen Rates zur Revision unliebsamer Urteile vorzusehen, überzeugt jedoch nicht: Er ist nicht nur kaum durchsetzbar, sondern auch normativ fragwürdig. Statt auf exogenen politischen Druck auf ein Gericht zu setzen, das zur Aufrechterhaltung seiner Rechtsprechungsfunktionen auf seine institutionelle Unabhängigkeit dringend angewiesen ist, sollte nach einer die Autonomie supranationaler Rechtsprechung schonenden und insoweit gemeinschaftsverträglichen Lösung des Problems gesucht werden. Vor diesem Hintergrund wird mittels einer systematischen vergleichenden Analyse für die Einführung abweichender Voten beim EuGH plädiert. Durch Sondervoten kann es dem Gericht leichter gemacht werden, mittel- und langfristig Recht zu sprechen, das von lange etablierten Rechtsprechungslinien abweicht und so in der Lage ist, die notwendige Korrelation von (supranationaler) Rechtsprechung und gesellschaftlich-politischer Wirklichkeit gerade in den von negativer Integration (durch Recht) besonders betroffenen kontinentalen und skandinavischen Sozial- und Wohlfahrtstaaten wieder herzustellen.
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Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen diese legitime gesellschaftspolitische Zwecke verfolgen, werden oft zu einseitig und nicht auf Basis einer ausgewogenen Abwägung zwischen der mit ihnen verbundenen Intensität der Wettbewerbs- bzw. Mobilitätsbeschränkung einerseits und der Bedeutung der Maßnahme für die Verwirklichung der gliedstaatlichen Ziele andererseits gewichtet und entsprechend als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Aus empirischer Sicht kann dies durchaus bestätigt werden. Der daraus abgeleitete Vorschlag, politische Interventionsmöglichkeiten seitens des Europäischen Rates zur Revision unliebsamer Urteile vorzusehen, überzeugt jedoch nicht: Er ist nicht nur kaum durchsetzbar, sondern auch normativ fragwürdig. Statt auf exogenen politischen Druck auf ein Gericht zu setzen, das zur Aufrechterhaltung seiner Rechtsprechungsfunktionen auf seine institutionelle Unabhängigkeit dringend angewiesen ist, sollte nach einer die Autonomie supranationaler Rechtsprechung schonenden und insoweit gemeinschaftsverträglichen Lösung des Problems gesucht werden. Vor diesem Hintergrund wird mittels einer systematischen vergleichenden Analyse für die Einführung abweichender Voten beim EuGH plädiert. Durch Sondervoten kann es dem Gericht leichter gemacht werden, mittel- und langfristig Recht zu sprechen, das von lange etablierten Rechtsprechungslinien abweicht und so in der Lage ist, die notwendige Korrelation von (supranationaler) Rechtsprechung und gesellschaftlich-politischer Wirklichkeit gerade in den von negativer Integration (durch Recht) besonders betroffenen kontinentalen und skandinavischen Sozial- und Wohlfahrtstaaten wieder herzustellen.</description><identifier>ISSN: 0038-884X</identifier><identifier>EISSN: 1865-5203</identifier><identifier>DOI: 10.3790/staa.50.2.191</identifier><language>ger</language><publisher>Duncker &amp; Humblot</publisher><subject>Abhandlungen und Aufsätze</subject><ispartof>Der Staat, 2011-04, Vol.50 (2), p.191-226</ispartof><woscitedreferencessubscribed>false</woscitedreferencessubscribed></display><links><openurl>$$Topenurl_article</openurl><openurlfulltext>$$Topenurlfull_article</openurlfulltext><thumbnail>$$Tsyndetics_thumb_exl</thumbnail><linktopdf>$$Uhttps://www.jstor.org/stable/pdf/43747742$$EPDF$$P50$$Gjstor$$H</linktopdf><linktohtml>$$Uhttps://www.jstor.org/stable/43747742$$EHTML$$P50$$Gjstor$$H</linktohtml><link.rule.ids>315,781,785,804,27929,27930,58022,58255</link.rule.ids></links><search><creatorcontrib>Höreth, Marcus</creatorcontrib><title>Richter contra Richter: Sondervoten beim EuGH als Alternative zum Court Curbing</title><title>Der Staat</title><description>Abstract Kritiker des EuGH weisen darauf hin, dass die Asymmetrie zwischen negativer und positiver Integration in der EU vor allem auf die extensive Interpretation der vier Grundfreiheiten durch den EuGH zurückzuführen ist. 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Statt auf exogenen politischen Druck auf ein Gericht zu setzen, das zur Aufrechterhaltung seiner Rechtsprechungsfunktionen auf seine institutionelle Unabhängigkeit dringend angewiesen ist, sollte nach einer die Autonomie supranationaler Rechtsprechung schonenden und insoweit gemeinschaftsverträglichen Lösung des Problems gesucht werden. Vor diesem Hintergrund wird mittels einer systematischen vergleichenden Analyse für die Einführung abweichender Voten beim EuGH plädiert. Durch Sondervoten kann es dem Gericht leichter gemacht werden, mittel- und langfristig Recht zu sprechen, das von lange etablierten Rechtsprechungslinien abweicht und so in der Lage ist, die notwendige Korrelation von (supranationaler) Rechtsprechung und gesellschaftlich-politischer Wirklichkeit gerade in den von negativer Integration (durch Recht) besonders betroffenen kontinentalen und skandinavischen Sozial- und Wohlfahrtstaaten wieder herzustellen.</description><subject>Abhandlungen und Aufsätze</subject><issn>0038-884X</issn><issn>1865-5203</issn><fulltext>true</fulltext><rsrctype>article</rsrctype><creationdate>2011</creationdate><recordtype>article</recordtype><sourceid/><recordid>eNo9kF1LwzAUhoMoOOYuvRTyB1pPkqZJvRtlbsJg4Ad4F5L21FX7IWk60F9vx4ZXh8Pz8F48hNwyiIXK4H4I1sYSYh6zjF2QGdOpjCQHcUlmAEJHWifv12QxDLUD4Bokz8SM7J7rYh_Q06Lvgrf0_D7Ql74r0R_6gB11WLd0Na431DYDXTaT0NlQH5D-ji3N-9EHmo_e1d3HDbmqJgkX5zsnb4-r13wTbXfrp3y5jUrGBY_SClgBoBCtKysrCltmmVOZtiJFW0CBXDs90RRSVK5ESKQUCAx0iQmrxJzcnXY_h9B78-3r1vofkwiVKJXwiYsTL8eu-EK_H1vX9OFfZGCO2cwxm5FguJmyiT8kc2Gx</recordid><startdate>20110401</startdate><enddate>20110401</enddate><creator>Höreth, Marcus</creator><general>Duncker &amp; Humblot</general><scope/></search><sort><creationdate>20110401</creationdate><title>Richter contra Richter: Sondervoten beim EuGH als Alternative zum Court Curbing</title><author>Höreth, Marcus</author></sort><facets><frbrtype>5</frbrtype><frbrgroupid>cdi_FETCH-LOGICAL-d1232-6f01c007eeabdfa3cad99b798a36eac0ce28b8eea606e7bde04553e0108de41f3</frbrgroupid><rsrctype>articles</rsrctype><prefilter>articles</prefilter><language>ger</language><creationdate>2011</creationdate><topic>Abhandlungen und Aufsätze</topic><toplevel>online_resources</toplevel><creatorcontrib>Höreth, Marcus</creatorcontrib><jtitle>Der Staat</jtitle></facets><delivery><delcategory>Remote Search Resource</delcategory><fulltext>fulltext</fulltext></delivery><addata><au>Höreth, Marcus</au><format>journal</format><genre>article</genre><ristype>JOUR</ristype><atitle>Richter contra Richter: Sondervoten beim EuGH als Alternative zum Court Curbing</atitle><jtitle>Der Staat</jtitle><date>2011-04-01</date><risdate>2011</risdate><volume>50</volume><issue>2</issue><spage>191</spage><epage>226</epage><pages>191-226</pages><issn>0038-884X</issn><eissn>1865-5203</eissn><abstract>Abstract Kritiker des EuGH weisen darauf hin, dass die Asymmetrie zwischen negativer und positiver Integration in der EU vor allem auf die extensive Interpretation der vier Grundfreiheiten durch den EuGH zurückzuführen ist. 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