FREIHEIT UND SICHERHEIT IM KONTEXT DER VERSAMMLUNGS-, DEMONSTRATIONS- UND REISEFREIHEIT IM TÜRKISCHEN RECHT
Der Mensch hat von Geburt an unveräußerliche Grundrechte und Freiheiten, jedoch sind diese nicht unbegrenzt und können unter anderem aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Auch wenn das Verhältnis zwischen Grundechten und Freiheit und der Sicherheit ein enges und konfliktträchtiges ist, besteh...
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Veröffentlicht in: | Ankara Hacı Bayram Veli Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi 2021-01, Vol.25 (1), p.355-388 |
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Hauptverfasser: | , |
Format: | Artikel |
Sprache: | eng ; ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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creator | Özgenç, İzzet Bayraktarlı, İhsan Yılmaz |
description | Der Mensch hat von Geburt an unveräußerliche Grundrechte und Freiheiten, jedoch sind diese nicht unbegrenzt und können unter anderem aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Auch wenn das Verhältnis zwischen Grundechten und Freiheit und der Sicherheit ein enges und konfliktträchtiges ist, besteht doch kein Widerspruch zwischen diesen beiden Kategorien. Es gilt, dass die Menschen imstande sein müssen, ihre Grundrechte und Freiheiten ohne Furcht und Sorge wahrnehmen zu können. Gleiches gilt, wenn die Einzelnen von ihren Grundrechten und Freiheiten Gebrauch machen. Auch diese dürfen dadurch die anderen nicht in Angst und Sorge versetzen.
Grundrechte und Freiheiten können nur in einer demokratischen Gesellschaft und nur durch Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit genutzt werden. Daraus folgt, dass die Grundrechte und Freiheiten nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Wahrung der Interessen einer demokratischen Gesellschaft und der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
Diese Frage stellt sich nicht zuletzt auch für die Versammlungs-, Demonstrations- sowie Reisefreiheit, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit verstanden werden muss. Im Allgemeinen kann die Ausübung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit durch allgemeine ordnungspolitische Verwaltungsmaßnahmen aufgrund der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. Allerdings sind diese Einschränkungsgründe teilweise unspezifisch und weitreichend, sodass bei bestimmten Versammlungen und Demonstrationen einen engeren Maßstab, nämlich die öffentliche Sicherheit, angelegt werden muss. Ungerechtfertigt ist etwa, die Reisefreiheit einer Person zu verhindern, die an einem friedlichen und unbewaffneten Versammlungs- und Demonstrationszug teilnimmt, mit der Begründung, dass während des Versammlungs- und Demonstrationszuges eine Straftat begangen werden könnte. Andererseits kann das Verhindern der Teilnahme an einer laufenden oder bereits stattgefundenen Versammlung oder Demonstration in jenen Fällen gerechtfertigt werden, in denen eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass sich weit verbreitete Gewalttaten in Form eines Angriffs auf das Leben, die Körperintegrität oder auf das Eigentum von Personen fortbestehen oder bevorstehen. Dieses Verhindern kann etwa dadurch erfolgen, indem die Reisefreiheit als administrative Maßnahme durch die Verhängung einer Ausgangssperre eingeschränkt wird. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen we |
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Grundrechte und Freiheiten können nur in einer demokratischen Gesellschaft und nur durch Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit genutzt werden. Daraus folgt, dass die Grundrechte und Freiheiten nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Wahrung der Interessen einer demokratischen Gesellschaft und der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
Diese Frage stellt sich nicht zuletzt auch für die Versammlungs-, Demonstrations- sowie Reisefreiheit, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit verstanden werden muss. Im Allgemeinen kann die Ausübung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit durch allgemeine ordnungspolitische Verwaltungsmaßnahmen aufgrund der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. Allerdings sind diese Einschränkungsgründe teilweise unspezifisch und weitreichend, sodass bei bestimmten Versammlungen und Demonstrationen einen engeren Maßstab, nämlich die öffentliche Sicherheit, angelegt werden muss. Ungerechtfertigt ist etwa, die Reisefreiheit einer Person zu verhindern, die an einem friedlichen und unbewaffneten Versammlungs- und Demonstrationszug teilnimmt, mit der Begründung, dass während des Versammlungs- und Demonstrationszuges eine Straftat begangen werden könnte. Andererseits kann das Verhindern der Teilnahme an einer laufenden oder bereits stattgefundenen Versammlung oder Demonstration in jenen Fällen gerechtfertigt werden, in denen eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass sich weit verbreitete Gewalttaten in Form eines Angriffs auf das Leben, die Körperintegrität oder auf das Eigentum von Personen fortbestehen oder bevorstehen. Dieses Verhindern kann etwa dadurch erfolgen, indem die Reisefreiheit als administrative Maßnahme durch die Verhängung einer Ausgangssperre eingeschränkt wird. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass sich eine solche Verwaltungsmaßnahme nur als verhältnismäßige Gegenmaßnahme und beim Vorliegen eines bestimmten Grades der Gefahr vertreten lässt. Es liegt außerdem auf der Hand, dass die Fortsetzung der Ausgangssperre des Fortbestehens der Gefahr bedingt. Des Weiteren ist anzumerken, dass, sobald eine solche Verwaltungsmaßnahme verhängt ist, alle erforderlichen Maßnahmen von der Verwaltung ergriffen werden müssen, um die Bedürfnisse der betroffenen Personen hinsichtlich ihres Lebens und ihrer Gesundheit zu erfüllen. Bei der Umsetzung dieser Maßnahme, die zur Verhinderung der Gefahr eines Angriffs auf das Leben oder die Körperintegrität gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, darf weder das Leben noch die Gesundheit der meist unbeteiligten und unbescholtenen Einzelnen gefährdet werden.</description><identifier>ISSN: 2651-4141</identifier><identifier>ISSN: 1302-0013</identifier><identifier>DOI: 10.34246/ahbvuhfd.871257</identifier><language>eng ; ger</language><publisher>Ankara Hacı Bayram Veli Üniversitesi</publisher><subject>Hukuk</subject><ispartof>Ankara Hacı Bayram Veli Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, 2021-01, Vol.25 (1), p.355-388</ispartof><lds50>peer_reviewed</lds50><oa>free_for_read</oa><woscitedreferencessubscribed>false</woscitedreferencessubscribed><cites>FETCH-LOGICAL-c1167-b46ec7941b60c223cf691846e84d732bfcfb0abfd9fa303fae3076d50069a9ca3</cites></display><links><openurl>$$Topenurl_article</openurl><openurlfulltext>$$Topenurlfull_article</openurlfulltext><thumbnail>$$Tsyndetics_thumb_exl</thumbnail><link.rule.ids>314,776,780,27901,27902</link.rule.ids></links><search><contributor>Büyükberber,Süleyman</contributor><creatorcontrib>Özgenç, İzzet</creatorcontrib><creatorcontrib>Bayraktarlı, İhsan Yılmaz</creatorcontrib><title>FREIHEIT UND SICHERHEIT IM KONTEXT DER VERSAMMLUNGS-, DEMONSTRATIONS- UND REISEFREIHEIT IM TÜRKISCHEN RECHT</title><title>Ankara Hacı Bayram Veli Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi</title><description>Der Mensch hat von Geburt an unveräußerliche Grundrechte und Freiheiten, jedoch sind diese nicht unbegrenzt und können unter anderem aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Auch wenn das Verhältnis zwischen Grundechten und Freiheit und der Sicherheit ein enges und konfliktträchtiges ist, besteht doch kein Widerspruch zwischen diesen beiden Kategorien. Es gilt, dass die Menschen imstande sein müssen, ihre Grundrechte und Freiheiten ohne Furcht und Sorge wahrnehmen zu können. Gleiches gilt, wenn die Einzelnen von ihren Grundrechten und Freiheiten Gebrauch machen. Auch diese dürfen dadurch die anderen nicht in Angst und Sorge versetzen.
Grundrechte und Freiheiten können nur in einer demokratischen Gesellschaft und nur durch Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit genutzt werden. Daraus folgt, dass die Grundrechte und Freiheiten nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Wahrung der Interessen einer demokratischen Gesellschaft und der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
Diese Frage stellt sich nicht zuletzt auch für die Versammlungs-, Demonstrations- sowie Reisefreiheit, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit verstanden werden muss. Im Allgemeinen kann die Ausübung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit durch allgemeine ordnungspolitische Verwaltungsmaßnahmen aufgrund der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. Allerdings sind diese Einschränkungsgründe teilweise unspezifisch und weitreichend, sodass bei bestimmten Versammlungen und Demonstrationen einen engeren Maßstab, nämlich die öffentliche Sicherheit, angelegt werden muss. Ungerechtfertigt ist etwa, die Reisefreiheit einer Person zu verhindern, die an einem friedlichen und unbewaffneten Versammlungs- und Demonstrationszug teilnimmt, mit der Begründung, dass während des Versammlungs- und Demonstrationszuges eine Straftat begangen werden könnte. Andererseits kann das Verhindern der Teilnahme an einer laufenden oder bereits stattgefundenen Versammlung oder Demonstration in jenen Fällen gerechtfertigt werden, in denen eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass sich weit verbreitete Gewalttaten in Form eines Angriffs auf das Leben, die Körperintegrität oder auf das Eigentum von Personen fortbestehen oder bevorstehen. Dieses Verhindern kann etwa dadurch erfolgen, indem die Reisefreiheit als administrative Maßnahme durch die Verhängung einer Ausgangssperre eingeschränkt wird. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass sich eine solche Verwaltungsmaßnahme nur als verhältnismäßige Gegenmaßnahme und beim Vorliegen eines bestimmten Grades der Gefahr vertreten lässt. Es liegt außerdem auf der Hand, dass die Fortsetzung der Ausgangssperre des Fortbestehens der Gefahr bedingt. Des Weiteren ist anzumerken, dass, sobald eine solche Verwaltungsmaßnahme verhängt ist, alle erforderlichen Maßnahmen von der Verwaltung ergriffen werden müssen, um die Bedürfnisse der betroffenen Personen hinsichtlich ihres Lebens und ihrer Gesundheit zu erfüllen. 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Auch wenn das Verhältnis zwischen Grundechten und Freiheit und der Sicherheit ein enges und konfliktträchtiges ist, besteht doch kein Widerspruch zwischen diesen beiden Kategorien. Es gilt, dass die Menschen imstande sein müssen, ihre Grundrechte und Freiheiten ohne Furcht und Sorge wahrnehmen zu können. Gleiches gilt, wenn die Einzelnen von ihren Grundrechten und Freiheiten Gebrauch machen. Auch diese dürfen dadurch die anderen nicht in Angst und Sorge versetzen.
Grundrechte und Freiheiten können nur in einer demokratischen Gesellschaft und nur durch Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit genutzt werden. Daraus folgt, dass die Grundrechte und Freiheiten nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Wahrung der Interessen einer demokratischen Gesellschaft und der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
Diese Frage stellt sich nicht zuletzt auch für die Versammlungs-, Demonstrations- sowie Reisefreiheit, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit verstanden werden muss. Im Allgemeinen kann die Ausübung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit durch allgemeine ordnungspolitische Verwaltungsmaßnahmen aufgrund der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. Allerdings sind diese Einschränkungsgründe teilweise unspezifisch und weitreichend, sodass bei bestimmten Versammlungen und Demonstrationen einen engeren Maßstab, nämlich die öffentliche Sicherheit, angelegt werden muss. Ungerechtfertigt ist etwa, die Reisefreiheit einer Person zu verhindern, die an einem friedlichen und unbewaffneten Versammlungs- und Demonstrationszug teilnimmt, mit der Begründung, dass während des Versammlungs- und Demonstrationszuges eine Straftat begangen werden könnte. Andererseits kann das Verhindern der Teilnahme an einer laufenden oder bereits stattgefundenen Versammlung oder Demonstration in jenen Fällen gerechtfertigt werden, in denen eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass sich weit verbreitete Gewalttaten in Form eines Angriffs auf das Leben, die Körperintegrität oder auf das Eigentum von Personen fortbestehen oder bevorstehen. Dieses Verhindern kann etwa dadurch erfolgen, indem die Reisefreiheit als administrative Maßnahme durch die Verhängung einer Ausgangssperre eingeschränkt wird. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass sich eine solche Verwaltungsmaßnahme nur als verhältnismäßige Gegenmaßnahme und beim Vorliegen eines bestimmten Grades der Gefahr vertreten lässt. Es liegt außerdem auf der Hand, dass die Fortsetzung der Ausgangssperre des Fortbestehens der Gefahr bedingt. Des Weiteren ist anzumerken, dass, sobald eine solche Verwaltungsmaßnahme verhängt ist, alle erforderlichen Maßnahmen von der Verwaltung ergriffen werden müssen, um die Bedürfnisse der betroffenen Personen hinsichtlich ihres Lebens und ihrer Gesundheit zu erfüllen. Bei der Umsetzung dieser Maßnahme, die zur Verhinderung der Gefahr eines Angriffs auf das Leben oder die Körperintegrität gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, darf weder das Leben noch die Gesundheit der meist unbeteiligten und unbescholtenen Einzelnen gefährdet werden.</abstract><pub>Ankara Hacı Bayram Veli Üniversitesi</pub><doi>10.34246/ahbvuhfd.871257</doi><tpages>34</tpages><oa>free_for_read</oa></addata></record> |
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