Autopilot für atmosphärische Fluggeräte sowie Fluggerät und Verfahren zur Geschwindigkeitsregelung hierzu

Autopilot (10) für atmosphärische Fluggeräte, die eine Bewegungserfassungseinrichtung (13) zum Erfassen von Geschwindigkeitswerten des sich bewegenden Fluggerätes im Flug und eine Steuereinrichtung (16) mit einem Steuerorgan zur manuellen Steuereingabe zur Flugsteuerung des Fluggerätes aufweisen, wo...

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Greiser, Steffen
Format: Patent
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Autopilot (10) für atmosphärische Fluggeräte, die eine Bewegungserfassungseinrichtung (13) zum Erfassen von Geschwindigkeitswerten des sich bewegenden Fluggerätes im Flug und eine Steuereinrichtung (16) mit einem Steuerorgan zur manuellen Steuereingabe zur Flugsteuerung des Fluggerätes aufweisen, wobei der Autopilot (10) einen Geschwindigkeitsregler (11) hat, der mit der Bewegungserfassungseinrichtung (13) zum Empfangen von Geschwindigkeitswerten des sich bewegenden Fluggerätes im Flug verbindbar oder verbunden ist, wobei der Geschwindigkeitsregler (11) in einem aktivierten Zustand eingerichtet ist, kontinuierlich einen vorgegebenen Geschwindigkeitswert als Soll-Größe mit dem aktuellen Geschwindigkeitswert als Ist-Größe zu vergleichen und in Abhängigkeit von dem Soll-Ist-Vergleich eine Geschwindigkeitsregelung des Fluggerätes durchzuführen, um den vorgegebenen Geschwindigkeitswert im Flug einzustellen, wobei der Geschwindigkeitsregler (11) ein Aktivierungsmodul (17) hat, das mit der Bewegungserfassungseinrichtung (13) zum Bereitstellen der Geschwindigkeitswerte des sich bewegenden Fluggerätes im Flug einerseits und mit der Steuereinrichtung (16) zum Bereitstellen der manuellen Steuereingaben zur Flugsteuerung des Fluggerätes andererseits verbindbar oder verbunden ist, wobei das Aktivierungsmodul (17) den Geschwindigkeitsregler (11) in den aktivierten Zustand versetzt, wenn die Änderungen der von der Bewegungserfassungseinrichtung (13) bereitgestellten Geschwindigkeitswerte des Fluggerätes über einen gewissen Zeitraum kleiner sind als ein maximaler Geschwindigkeitsänderungsgrenzwert und wenn die Änderungen der von der Steuereinrichtung (16) bereitgestellten manuellen Steuereingaben über einen gewissen Zeitraum kleiner sind als ein maximaler Steuereingabegrenzwert.