Zum Merkmal „durch den Raub“ in § 251 StGB und zum Rücktritt vom tödlichen Raubversuch
Ist § 251 StGB anwendbar, wenn der Täter schon mit dem Versuch des Raubes leichtfertig den Tod eines anderen verursacht, auf die Wegnahme aber, also auf die Vollendung des Raubes, freiwillig verzichtet? BGHSt 42, 158 (= JZ 1997, 261) hat die Frage verneint und damit die h.L. bestätigt, aber der Stre...
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Veröffentlicht in: | Juristenzeitung 2007-06, Vol.62 (12), p.615-623 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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